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Kurztext zum Inhalt


Graffiti prägen das Stadtbild in besonderem Maße. Lange war umstritten, ob sie als Sachbe­schädigung strafbar sind. Im Herbst 2005 hat der Gesetzgeber dem Streit mit dem berühmten Federstrich ein Ende bereiten wollen. Seither steht es in § 303 Abs. 2 StGB unter Strafe, wenn man „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Man verspricht sich davon, stärker gegen Sprayer mit den Mitteln des Strafrechts vorgehen zu können. Nachdem inzwischen fünf Jahre vergangen sind, scheint die Zeit für eine diesbezügliche Bestandsaufnahme gekommen zu sein. Der Beitrag von Krüger und Höffler widmet sich § 303 Abs. 2 StGB unter dieser Prämisse und zeigt zugleich kriminologische Aspekte der Graffiti-Delinquenz auf.

 

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