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Kurztext zum Inhalt

Es ist ein ureigenstes Bedürfnis des Bürgers, seine Rechte und Rechtsgüter selbst zu schützen. Dies ist sein gutes Recht. Dabei hat er die Möglichkeit, diese Rechte und Rechtsgüter selbst oder durch beauftragte Dritte schützen zu lassen. Vor allem Betriebe und Unternehmer setzen dabei auf die Unterstützung speziell hierfür ausgebildeten Personals. Private Sicherheitsdienste sind insoweit kaum noch wegzudenken. 

Doch ganz ohne staatliche Hilfe kommt der Einzelne oft nicht

aus, um seine Rechte zu schützen und durchzusetzen. Gewaltanwendung ist ihm hierzu nämlich grundsätzlich verboten. Nur unter ganz engen Voraussetzungen, wie beispielsweise im Rahmen

der Notwehr oder des Notstandes, kann er hierauf zurückgreifen. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass nur der Staat das Recht hat, physische Gewalt anzuwenden.

 

Die Rechte und Rechtsgüter des Bürgers sind dabei ganz unterschiedlicher Art. Teilweise werden die Rechte durch Gesetze und Rechtsverordnungen geschützt und der Staat kann bzw. muss von Amts wegen tätig werden, die Rechte und Rechtsgüter zu schützen. Andererseits muss der Bürger selbst tätig werden, um diesen Schutz herbeizuführen. Drohen Rechte unterzugehen oder Rechtsgüter verletzt zu werden, spricht man allgemein von einer Gefährdung. Solche Gefahren abzuwehren, ist dabei Aufgabe des Staates.

Die Polizeiaufgabengesetze haben jedoch für die ausschließlich privaten Rechte Maßgaben vorgesehen, wann diese nur zu schützen sind. Das SOG LSA enthält in § 1 Abs. 2 eine solche Privatrechtsklausel. Diese stellt klar, dass es nur dann Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden

ist, private Rechte zu schützen, wenn ein gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig möglich ist und die Handlung unbedingt erforderlich ist, um das Recht nicht untergehen zu lassen.

 

Für den Rechtsanwender ist es nicht immer ganz einfach zu unterscheiden, wann ein Recht ein privates ist und wann ein solches, das es auf jeden Fall zu schützen gilt.

Die nachfolgende Abhandlung unternimmt dabei den Versuch, Licht in das Dunkle zu bringen.

Hierzu gibt sie einen Einblick in die Rechtssystematik und in das zivilgerichtliche Verfahren. Die Begriffe werden erläutert und nicht zuletzt wird ein Maßnahmenkatalog erstellt.

 

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