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Kurz­text zum In­halt

Es ist ein ur­ei­gens­tes Be­dürf­nis des Bür­gers, seine Rech­te und Rechts­gü­ter selbst zu schüt­zen. Dies ist sein gutes Recht. Dabei hat er die Mög­lich­keit, diese Rech­te und Rechts­gü­ter selbst oder durch be­auf­trag­te Drit­te schüt­zen zu las­sen. Vor allem Be­trie­be und Un­ter­neh­mer set­zen dabei auf die Un­ter­stüt­zung spe­zi­ell hier­für aus­ge­bil­de­ten Per­so­nals. Pri­va­te Si­cher­heits­diens­te sind in­so­weit kaum noch weg­zu­den­ken. 

Doch ganz ohne staat­li­che Hilfe kommt der Ein­zel­ne oft nicht

aus, um seine Rech­te zu schüt­zen und durch­zu­set­zen. Ge­walt­an­wen­dung ist ihm hier­zu näm­lich grund­sätz­lich ver­bo­ten. Nur unter ganz engen Vor­aus­set­zun­gen, wie bei­spiels­wei­se im Rah­men

der Not­wehr oder des Not­stan­des, kann er hier­auf zu­rück­grei­fen. Im Üb­ri­gen gilt der Grund­satz, dass nur der Staat das Recht hat, phy­si­sche Ge­walt an­zu­wen­den.

 

Die Rech­te und Rechts­gü­ter des Bür­gers sind dabei ganz un­ter­schied­li­cher Art. Teil­wei­se wer­den die Rech­te durch Ge­set­ze und Rechts­ver­ord­nun­gen ge­schützt und der Staat kann bzw. muss von Amts wegen tätig wer­den, die Rech­te und Rechts­gü­ter zu schüt­zen. An­de­rer­seits muss der Bür­ger selbst tätig wer­den, um die­sen Schutz her­bei­zu­füh­ren. Dro­hen Rech­te un­ter­zu­ge­hen oder Rechts­gü­ter ver­letzt zu wer­den, spricht man all­ge­mein von einer Ge­fähr­dung. Sol­che Ge­fah­ren ab­zu­weh­ren, ist dabei Auf­ga­be des Staa­tes.

Die Po­li­zei­auf­ga­ben­ge­set­ze haben je­doch für die aus­schließ­lich pri­va­ten Rech­te Maß­ga­ben vor­ge­se­hen, wann diese nur zu schüt­zen sind. Das SOG LSA ent­hält in § 1 Abs. 2 eine sol­che Pri­vat­rechts­klau­sel. Diese stellt klar, dass es nur dann Auf­ga­be der Ge­fah­ren­ab­wehr­be­hör­den

ist, pri­va­te Rech­te zu schüt­zen, wenn ein ge­richt­li­cher Rechts­schutz nicht recht­zei­tig mög­lich ist und die Hand­lung un­be­dingt er­for­der­lich ist, um das Recht nicht un­ter­ge­hen zu las­sen.

 

Für den Rechts­an­wen­der ist es nicht immer ganz ein­fach zu un­ter­schei­den, wann ein Recht ein pri­va­tes ist und wann ein sol­ches, das es auf jeden Fall zu schüt­zen gilt.

Die nach­fol­gen­de Ab­hand­lung un­ter­nimmt dabei den Ver­such, Licht in das Dunk­le zu brin­gen.

Hier­zu gibt sie einen Ein­blick in die Rechts­sys­te­ma­tik und in das zi­vil­ge­richt­li­che Ver­fah­ren. Die Be­grif­fe wer­den er­läu­tert und nicht zu­letzt wird ein Maß­nah­men­ka­ta­log er­stellt.

 

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